RS Vwgh 2000/9/14 96/21/0822

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Veröffentlicht am 14.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs5 idF 1991/051;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0072 E 29. Oktober 1998 RS 1

Stammrechtssatz

§ 63 Abs 5 AVG regelt die Frist zur Erhebung der Berufung und nicht jene zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages. Für eine Erstreckung des in § 63 Abs 5 AVG in seiner durch das Bundesgesetz, BGBl 1991/51, gestalteten Fassung eingeräumten Einbringungswahlrechtes und der durch die Bestimmung in ihrer durch die Novelle BGBl 1995/471 gestalteten Fassung normierten Fristwahrungsfiktion auf den Fall der Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die den Eintritt der aus den Bestimmungen des § 71 Abs 4 AVG (Hinweis E 17.1.1997, 94/07/0114) und des § 6 Abs 1 AVG zwangsläufig resultierenden Rechtsfolgen hindern könnte.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210822.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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