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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0072 E 29. Oktober 1998 RS 1Stammrechtssatz
§ 63 Abs 5 AVG regelt die Frist zur Erhebung der Berufung und nicht jene zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages. Für eine Erstreckung des in § 63 Abs 5 AVG in seiner durch das Bundesgesetz, BGBl 1991/51, gestalteten Fassung eingeräumten Einbringungswahlrechtes und der durch die Bestimmung in ihrer durch die Novelle BGBl 1995/471 gestalteten Fassung normierten Fristwahrungsfiktion auf den Fall der Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die den Eintritt der aus den Bestimmungen des § 71 Abs 4 AVG (Hinweis E 17.1.1997, 94/07/0114) und des § 6 Abs 1 AVG zwangsläufig resultierenden Rechtsfolgen hindern könnte.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210822.X01Im RIS seit
24.01.2001