RS Vwgh 2000/9/18 98/17/0019

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs3;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat versäumte Verhandlung kann und darf vom VwGH nicht nachgeholt werden, steht diesem Gerichtshof doch nur eine nachprüfende Kontrolle zu.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170019.X02

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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