RS Vwgh 2000/9/18 98/17/0045

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §73 Abs2;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §11;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §5 Abs3;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §6;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §7;

Rechtssatz

Einzelnen Bestimmungen der MilchGarantiemengenV 1995 (vgl etwa § 7 und § 11) kann der Grundsatz entnommen werden, dass bei Rückgabe eines gepachteten Betriebes die diesem Betrieb zustehende Referenzmenge wieder auf den Verpächter übergeht. Dies kann jedoch aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen nur für den Fall der Rückgabe eines selbständig bewirtschafteten Betriebs (mit getrennter Milchlieferung) angenommen werden, nicht jedoch im Fall eines einheitlich bewirtschafteten Betriebs (zur Vorläuferbestimmung des § 6 MilchGarantiemengenV 1995, § 73 Abs 2 MOG, in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Hinweis auf E 25. 10.1996, 94/17/0300). In § 5 Abs 3 MilchGarantiemengenV 1995 ist nunmehr eine Definition des Betriebsbegriffes enthalten, die eine unkritische Übernahme der zum MOG vertretenen Auslegung nicht erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170045.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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