RS Vwgh 2000/9/26 98/13/0216

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1 impl;
KStG 1966 §8 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0020 E 22. Oktober 1991 VwSlg 6631 F/1991 RS 4(hier KStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ist dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Darlehensrückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist oder wenn schon bei Zuzählung mit der Uneinbringlichkeit des Darlehens beim Gesellschafter zu rechnen ist (Hinweis Putschögl-Bauer-Quantschnigg Die Körperschaftsteuer § 8,Textziffer 74, Stichwort "Darlehen" lit a; Hermann-Heuer-Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftssteuergesetz, § 6 KStG alte Fassung, Anmerkung 170f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130216.X04

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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