RS Vwgh 2000/9/27 2000/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29;
DeponieV 1996;
WRG 1959 §31 Abs1 litb;
WRG 1959 §31b Abs1 lite;

Rechtssatz

Der nicht auf bestimmtes Material abstellende, sondern allgemein gefasste Ausnahmetatbestand des § 31b Abs 1 lit b WRG enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der DeponieV 1996 als Voraussetzung für den Entfall der Bewilligungspflicht. Ginge man nun davon aus, die Einhaltung der besagten Grenzwerte sei im § 31b Abs 1 lit b WRG nicht enthalten, hätte dies zur Folge, dass Material iSd § 31b Abs 1 lit e WRG bei Überschreiten der Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 zur DeponieV 1996 zwar nach § 31b Abs 1 lit e WRG der Bewilligungspflicht unterläge, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob durch dieses Material eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen sei, dass aber dasselbe Material nach § 31b Abs 1 lit b WRG bewilligungsfrei gelagert werden könnte, wenn sich ergäbe, dass bei ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist. Dieser Widerspruch ist dahin aufzulösen, dass auch dem Ausnahmetatbestand des § 31b Abs 1 lit b WRG unabhängig von der Art der Abfälle das Tatbestandsmerkmal der Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der DeponieV 1996 immanent ist. Werden diese Grenzwerte überschritten, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich um Abfälle handelt, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der Gesetzgeber geht zwingend davon aus, dass solche Materialien nicht die Voraussetzungen des § 31b Abs 1 lit b WRG erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070075.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten