RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
EheG §55a Abs2;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0021 E 25. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Scheidungsfolgenvereinbarungen gem § 55a Abs 2 EheG sind grundsätzlich als Vergleich zu werten (Hinweis E 19.6.1989, 88/15/0167). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten (Hinweis Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige, auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden. Für einen Vergleich ist das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung erforderlich, sondern es genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG § 33 TP 20 B I 1b IV Abs 3).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160332.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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