RS Vwgh 2000/9/28 98/09/0022

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc;
B-VG Art140;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Mitteilungspflicht des § 26 Abs 1 AuslBG ist auf die im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bestehenden Verhältnisse bezogen. Die ausdehnende Auslegung des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG dahingehend, dass die Verweigerung der Mitteilung (über Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer) auch in der Vergangenheit gelegene historische Zeiträume strafrechtlich sanktioniere, steht schon mit dem Wortlaut dieses Straftatbestandes nicht in Einklang und erscheint auch verfassungsrechtlich bedenklich. Auch mit dem zweiten Satz des § 26 Abs 1 AuslBG lässt sich diese Erweiterung des in Rede stehenden Straftatbestandes nicht rechtfertigen, bleiben darin Umfang und Grenzen der NOTWENDIGEN AUSKÜNFTE doch gänzlich unbestimmt, weshalb der zweite Satz des § 26 Abs 1 AuslBG im Zusammenhalt mit dem ersten Satz des § 26 Abs 1 AuslBG auszulegen bzw inhaltlich einzuschränken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090022.X02

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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