RS Vwgh 2000/9/29 98/02/0187

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Veröffentlicht am 29.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KJBG 1948 §31 Abs1 idF 1982/229;
KJBG 1987 §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0187 E 22. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Ein Verbot ist nur dann auszusprechen, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden muss, wenn also der Dienstgeber (Bevollmächtigter) keine Gewähr bietet, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bei der Beschäftigung Jugendlicher in Zukunft eingehalten werden.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020187.X01

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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