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L92209 Pflegegeld WienNorm
JWG Wr 1990 §34;Rechtssatz
Die minderjährige Beschwerdeführerin wird in einem Heim im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 34 Wr JWG 1990 erzogen. Die gesamten Kosten dieser Unterbringung werden durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger vorläufig getragen (§ 38 Wr JWG 1990). Die Heranziehung der minderjährigen Beschwerdeführerin zur Tragung dieser Kosten hat gemäß § 39 Abs 1 legcit jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Belastung mit den Kosten für sie eine Härte bedeuten würde. Die Nachsichterteilung gemäß § 3 Abs 4 Wr PGG 1993 ist sohin zur Vermeidung einer sozialen Härte im Sinne einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der Anspruchswerberin nicht geboten (vgl das hg E 10.3.1998, 96/08/0317).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080445.X01Im RIS seit
10.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009