RS Vwgh 2000/10/18 95/08/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;

Rechtssatz

Ist eine andere Behörde als Einbringungsstelle nicht genannt, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde eingebracht werden, die nach § 71 Abs 4 AVG zur Entscheidung darüber berufen ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I/2, Anm 14 zu § 71). Da der Einspruch gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers gemäß § 412 Abs 1 dritter Satz ASVG bei dem Versicherungsträger einzubringen ist, der den Bescheid erlassen hat, ist dieser Versicherungsträger auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig (Hinweis E 29.6.1987, 87/08/0069). Im Beschwerdefall war der Antrag auf Wiedereinsetzung daher bei der Gebietskrankenkasse einzubringen, die darüber auch zu entscheiden hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080330.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten