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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Ist eine andere Behörde als Einbringungsstelle nicht genannt, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde eingebracht werden, die nach § 71 Abs 4 AVG zur Entscheidung darüber berufen ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I/2, Anm 14 zu § 71). Da der Einspruch gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers gemäß § 412 Abs 1 dritter Satz ASVG bei dem Versicherungsträger einzubringen ist, der den Bescheid erlassen hat, ist dieser Versicherungsträger auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig (Hinweis E 29.6.1987, 87/08/0069). Im Beschwerdefall war der Antrag auf Wiedereinsetzung daher bei der Gebietskrankenkasse einzubringen, die darüber auch zu entscheiden hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080330.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010