RS Vwgh 2000/10/31 2000/15/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
GuKG 1997 §54 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 54 Abs 1 GuKG 1997 ist ua die erfolgreiche Absolvierung von 10 Schulstufen für die Aufnahme in einer Schule für Gesundheitspflege und Krankenpflege erforderlich. Hievon kann jedoch in Einzelfällen ua dann abgesehen werden, wenn die Aufnahmewerberin das 18te Lebensjahr vollendet hat. Angesichts der schulischen Laufbahn der Tochter des Beihilfebeziehers hätte diese die Gesundheitspflegeschule und Krankenpflegeschule bereits vor dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn besuchen können. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die vorangegangene Ausbildung abgebrochen hätte werden müssen. Dass die Tochter des Beihilfebeziehers ihre vorangegangene Ausbildung nicht abbrach, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Da aber der Abschluss der Fachschule für Familienhelferin und Pflegehelferin für die Ausbildung an der Schule für Gesundheitspflege und Krankenpflege nicht erforderlich war, kann die Zeit zwischen Beendigung der ersten Ausbildung - hier 30.1.1998 - und Beginn der weiteren Ausbildung - hier 15.9.1998 -, weder als Ausbildungszeit iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG, noch als unschädliche Lücke zwischen zwei Ausbildungsarten angesehen werden. Letzteres deswegen nicht, weil lediglich für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sofern die volljährigen Kinder weder den Präsenzdienst noch Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten (§ 2 Abs 1 lit d legcit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150035.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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