RS Vwgh 2000/11/8 2000/04/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §63 Abs1;
GewO 1994 §63 Abs3;

Rechtssatz

Der vierte Satz des § 63 Abs 1 GewO 1994 ist im normativen Zusammenhang mit dessen drittem Satz zu sehen (arg.: "... aber nicht erlaubt"). Das heißt, dass der letzte Satz des § 63 Abs 1 GewO 1994 eine einschränkende Legalinterpretation der "anderen Bezeichnung" (§ 63 Abs 1 dritter Satz GewO 1994) dahin enthält, dass "lediglich" Postfach oder Telefonnummer für eine "andere Bezeichnung" nicht ausreichen. Mit anderen Worten: Die bloße Angabe eines Postfaches oder einer Telefonnummer kann jedenfalls nicht als "andere Bezeichnung" im Sinne des § 63 Abs 1 dritter Satz GewO 1994 angesehen werden. Das Gesetz verlangt im § 63 Abs 1 dritter Satz GewO 1994 auch nicht, dass bei Verwendung von Abkürzungen des Namens oder anderen Bezeichnungen (im übrigen Geschäftsverkehr) eine Geschäftsanschrift anzugeben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040147.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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