RS Vwgh 2000/11/9 99/16/0439

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH genügt ein einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen (argumentum "aus Verkäufen") nicht. Es kommt nicht auf die Anzahl der bei den einzelnen Verkäufen zum Verkauf gelangenden Anteile an. Zwar wird in der Regel nur eine Mehrzahl von Verkäufen den Schluss auf das Vorliegen eines einem Kurswert ähnlichen Marktpreises mit einiger Sicherheit ermöglichen, jedoch ist weder die Frage, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen noch die Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, ob - insb im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw Interessenten - der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe kommen (Hinweis E 25.6.1997, 95/15/0117; E 20.1.1992, 90/15/0085, VwSlg 6643 F/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160439.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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