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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl die bei Messiner, Straßenverkehrsordnung10, S 99, zitierte Rechtsprechung). Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (Hinweis VfGH E 1.3.1968, B 445/67). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde vom Vorliegen eines Verkehrsunfalles ausging. Bei dem vom Beschuldigten gesetzten Verhalten handelt es sich zumindest um den Versuch der Fortbewegung des sich mit den Hinterrädern noch auf der Fahrbahn einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindlichen Fahrzeuges (die Vorderräder befanden sich auf der Abschleppbrille). Die durch dieses Verhalten bewirkte Schadenszufügung steht damit jedenfalls mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang und ist daher als ein dem Tatbestand des Verkehrsunfalles zu unterstellendes Ereignis anzusehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030264.X01Im RIS seit
06.02.2002