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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass ihn die im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorfall aufgetretene Aufregung verbunden mit Herzbeschwerden veranlasst hätte, unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, da er ernstlich um seine Gesundheit bzw. sein Leben besorgt gewesen sei. Im Beschwerdefall kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte der von ihm befürchteten Gefahr für Leben und Gesundheit nur durch Begehung der ihm angelasteten Delikte (der Beschuldigte hat als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens 1. im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten;
2. obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden ist, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil er sich von der Unfallstelle entfernt hat; 3. obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt) hätte begegnen können. Es wäre für ihn vielmehr nahe gelegen, sich die ihm notwendig erscheinende sofortige ärztliche Hilfe - ohne sich dem weiteren Risiko einer Autofahrt auszusetzen - im Wege des Herbeirufens eines Arztes, allenfalls des Notarztes, zu verschaffen. Für die Annahme, dass dies objektiv nicht möglich oder dem Beschuldigten subjektiv nicht zumutbar gewesen wäre bzw dass sich der Beschuldigte hierüber in einem entschuldbaren Irrtum befunden hätte, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030264.X04Im RIS seit
06.02.2002