RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0112

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §19a Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Beamter (hier: ein Kontrollor - Verwendungsgruppe A 4/Grundlaufbahn - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, der als Maler und Anstreicher tätig ist) seinen Dienst unter besonderen Erschwernissen verrichten muss und/oder dieser Dienst mit besonderen Gefahren verbunden ist, muss durch einen Vergleich mit jenen Umständen gelöst werden, unter denen Beamte dieser Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben. Zwar begründet nicht jede zusätzliche Erschwernis oder Gefahr bereits einen Anspruch auf eine Abgeltung durch die (hier) in Rede stehenden Nebengebühren (Erschwerniszulage, Gefahrenzulage), sondern nur solche, die - wie der Gesetzgeber durch die Verwendung des Adjektives "besonders" zum Ausdruck bringt - deutlich über einer Normalsituation gelegen sind. Hiezu wird im Beschwerdefall auch auf die konkreten Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der Schutznormen des B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, Bedacht zu nehmen sein. Bei Feststellung allfälliger Mängel im Sinne der genannten Schutznormen wird auf deren Abstellung im Rahmen des Möglichen zu dringen sein; auch diese Umstände können Einfluss auf den Anspruch auf die genannten Nebengebühren haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120112.X03

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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