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63/02 GehaltsgesetzNorm
DVG 1984 §8 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Beamter (hier: ein Kontrollor - Verwendungsgruppe A 4/Grundlaufbahn - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, der als Maler und Anstreicher tätig ist) seinen Dienst unter besonderen Erschwernissen verrichten muss und/oder dieser Dienst mit besonderen Gefahren verbunden ist, muss durch einen Vergleich mit jenen Umständen gelöst werden, unter denen Beamte dieser Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben. Zwar begründet nicht jede zusätzliche Erschwernis oder Gefahr bereits einen Anspruch auf eine Abgeltung durch die (hier) in Rede stehenden Nebengebühren (Erschwerniszulage, Gefahrenzulage), sondern nur solche, die - wie der Gesetzgeber durch die Verwendung des Adjektives "besonders" zum Ausdruck bringt - deutlich über einer Normalsituation gelegen sind. Hiezu wird im Beschwerdefall auch auf die konkreten Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der Schutznormen des B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, Bedacht zu nehmen sein. Bei Feststellung allfälliger Mängel im Sinne der genannten Schutznormen wird auf deren Abstellung im Rahmen des Möglichen zu dringen sein; auch diese Umstände können Einfluss auf den Anspruch auf die genannten Nebengebühren haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120112.X03Im RIS seit
08.02.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014