RS Vwgh 2000/11/23 99/15/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

E3L E09301000
E6J
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61982CJ0324 Kommission / Belgien;
61985CJ0391 Kommission / Belgien ;
61988CJ0093 Wisselink VORAB;
NoVAG 1991;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0030 E 29. November 2000 2000/13/0057 E 29. November 2000 2000/15/0218 E 22. Februar 2001 99/15/0167 E 23. November 2000 2000/13/0044 E 29. November 2000

Rechtssatz

Gründe für die Einführung einer nationalen Steuer in das nationale Recht und die Umstände, unter denen sie erfolgt ist, können keinen Einfluss auf den Charakter der Steuer unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts haben. Die Vereinbarkeit einer nationalen Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht hängt weder von ihrer Bezeichnung noch von den nationalen Rechtsvorschriften ab, mit denen sie ins nationale Recht eingeführt wurde, sondern von den objektiven Merkmalen (Hinweis Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13.7.1989, C-93/88 und 94/88, Wisselink, Slg 1989, 2671, Randnr 10). Auch aus den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Kommission/Königreich Belgien vom 10.4.1984, C-324/82, Slg 1984, 1861, und vom 4.2.1988, C-391/85, Slg 1988, 579 lässt sich keine unzulässige Umgehung des gemeinschaftlichen Umsatzsteuerrechts durch die Einführung des NoVAG 1991 ableiten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988J0093 Wisselink VORAB
EuGH 61985J0391 Kommission / Belgien
EuGH 61982J0324 Kommission / Belgien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150092.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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