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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0030 E 29. November 2000 2000/13/0057 E 29. November 2000 2000/15/0218 E 22. Februar 2001 99/15/0167 E 23. November 2000 2000/13/0044 E 29. November 2000Rechtssatz
Die Normverbrauchsabgabe erfasst nur eine bestimmte Kategorie von Waren (die im § 2 NoVAG 1991 definierten Kraftfahrzeuge), sie ist damit keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen. Sie wird nicht auf allen "Stufen" erhoben, weil sie nur Lieferungen an den "Letztverbraucher" erfasst. Sie ist nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig (verfügt auch nicht über ein der Mehrwertsteuer typisches Vorsteuerabzugssystem) und ist wegen des auch an den Verbrauchswerten orientierten Tarifs nicht genau proportional im Verhältnis zum Preis der Waren. Damit stand aber Art 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Beibehaltung der Normverbrauchsgabe nach dem NoVAG 1991 zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union mit 1.1.1995 nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999150092.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017