RS Vwgh 2000/11/23 99/15/0092

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

E3L E09301000
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
NoVAG 1991 §2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0030 E 29. November 2000 2000/13/0057 E 29. November 2000 2000/15/0218 E 22. Februar 2001 99/15/0167 E 23. November 2000 2000/13/0044 E 29. November 2000

Rechtssatz

Die Normverbrauchsabgabe erfasst nur eine bestimmte Kategorie von Waren (die im § 2 NoVAG 1991 definierten Kraftfahrzeuge), sie ist damit keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen. Sie wird nicht auf allen "Stufen" erhoben, weil sie nur Lieferungen an den "Letztverbraucher" erfasst. Sie ist nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig (verfügt auch nicht über ein der Mehrwertsteuer typisches Vorsteuerabzugssystem) und ist wegen des auch an den Verbrauchswerten orientierten Tarifs nicht genau proportional im Verhältnis zum Preis der Waren. Damit stand aber Art 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Beibehaltung der Normverbrauchsgabe nach dem NoVAG 1991 zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union mit 1.1.1995 nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150092.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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