RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0100

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §218 Abs1;
BAO §229;
LAO Wr 1962 §176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0199 E 13. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Im § 229 BAO sieht das Gesetz nur die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren vor und normiert dies im § 218 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages. Eine Zusendung des Rückstandsausweises an den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X07

Im RIS seit

12.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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