RS Vwgh 2000/11/28 99/14/0132

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;

Rechtssatz

Das Überwiegen der privatwirtschaftlichen oder der hoheitlichen Tätigkeit ist, solange nicht eine Änderung der Bewirtschaftungsart eintritt, anhand einer längerfristigen Betrachtung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140132.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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