RS Vwgh 2000/11/29 99/09/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1024;
AVG §10 Abs1;
AVG §19;
KO §2 Abs1;
RAO 1868 §34 Abs1 lita;
VStG §24;
ZustG §8a Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0113

Rechtssatz

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Ladungsbescheide grundsätzlich dem Parteienvertreter zuzustellen, jedoch ist dies naturgemäß nur so lange möglich, als ein "Parteienvertreter" auch vorhanden ist. Für die Annahme einer der Partei zuzurechnenden rechtswirksamen Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung kommt es daher entscheidend darauf an, ob die Zustellung in einem Fall des Erlöschens der Befugnis zur Rechtsanwaltschaft zulässigerweise dennoch an den (bisherigen) Vertreter der Partei, etwa auf Grund einer Zustellungsbevollmächtigung, ergangen war. Spätestens mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung des Erloschenseins der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 RAO) hat aber die bisher rechtsanwaltlich vertretene Partei als unvertreten zu gelten, weil gemäß § 1024 ABGB die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes mit rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen erlischt (Hinweis VwGH E 19. Juni 1986, Zl. 84/08/0175).

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090112.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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