RS Vwgh 2000/11/29 99/13/0046

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §187;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0124 E 22. Februar 1989 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

"Berücksichtigungswürdig" sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben und die nicht schon bei der Strafbemessung herangezogen werden hätten müssen. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde.

*

E 22.2.1989, 87/13/0124 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130046.X01

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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