RS Vwgh 2000/12/13 2000/04/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2;

Rechtssatz

Für die Registrierungsfähigkeit einer Marke ist entscheidend, dass ihr insofern eine Unterscheidungskraft zukommt, als daraus für den Konsumenten eine Zuordnung des mit der Marke verbundenen Produktes zu einem bestimmten Unternehmen folgt. Es mag nun sein, dass die Idee des Gestalters der den Gegenstand der fraglichen Marke bildenden Flasche darin bestand, eine bereits bestehende und Markenschutz genießende Flaschenform durch Anfügung eines zylindrischen Teiles zu erweitern. Der VwGH vermag allerdings der Ansicht, dass die der ursprünglichen Flasche eigentümliche Zwiebelform verloren gegangen ist, nicht entgegenzutreten. Auch die am Übergang von der ehemaligen Zwiebelform zum zylindrischen Unterteil entstandene Rille erweckt den Eindruck einer bloß technisch bedingten Griffmulde. Daran vermag der Umstand, dass diese Griffmulde möglicherweise - ergonomisch gesehen - nicht am idealen Platz angebracht ist, nichts zu ändern, weil es der täglichen Erfahrung eines Konsumenten entspricht, dass der besseren Handhabung eines Produktes dienen sollende Elemente nicht immer diesen Zweck erfüllen. Der VwGH vermag daher insbesondere der Argumentation, die Form der Flasche habe Ähnlichkeiten mit Zwiebeltürmen und erinnere daher an ein Minarett, nicht zu folgen. Der betreffenden Marke mangelt es somit an der im § 4 Abs 1 Z 3 MarkenSchG geforderten Unterscheidungskraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040169.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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