RS Vwgh 2000/12/14 AW 2000/03/0081

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §1 Abs2 Z4;
TKG 1997 §111 Z5;
TKG 1997 §33 Abs4;
TKG 1997 §41;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 33 Abs. 4 iVm § 111 Z. 5 TKG - Die Telekom-Controll-Kommission hat für den Bereich der öffentlichen Interessen vor allem geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid angesichts der Dringlichkeit der Verwirklichung eines offenen wettbewerbsfähigen Marktes bezüglich der Zusammenschaltung zwischen Fest- und Mobilfunknetz und der Gewährleistung fairer und angemessener Zusammenschaltungsentgelte erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass dem - gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden - öffentlichen Interesse ein sehr hohes Gewicht zukommt, lässt sich doch sowohl aus § 33 TKG als auch aus § 41 TKG ableiten, dass - fallbezogen - eine rasche Anwendung der zuletzt genannten Regelungen zum Schutz gegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erforderlich sein kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030081.A02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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