RS Vwgh 2000/12/14 2000/20/0353

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §10 Abs1;
StVG §159 Abs2;
StVG §161;

Rechtssatz

Die Erledigung des vom Strafgefangenen gestellten Antrages auf Änderung des Strafvollzugsortes durch Überstellung von der Justizanstalt X in die (Sonder)Justizanstalt Y , für dessen Entscheidung der Bundesminister für Justiz (als oberste Vollzugsbehörde) zuständig ist (§ 10 Abs 1; § 161 zweiter Satz StVG in Verbindung mit § 159 Abs 2 StVG), ist als Bescheid zu werten (vgl. das einen gleich gelagerten Sachverhalt - beantragte Strafvollzugsortsänderung in eine Sonderanstalt - betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, Zl. 85/01/0118).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200353.X02

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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