RS Vwgh 2000/12/19 98/09/0110

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art49 Abs1;
HVG §23 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben vermag gegenüber einer nachträglichen Änderung der Gesetzeslage nicht durchzuschlagen. Selbst wenn eine Partei schon in der Vergangenheit keinen Anspruch auf eine Leistung (mehr) gehabt haben sollte, hinderte dies die Behörde nicht, nunmehr die maßgeblichen Bestimmungen rechtsrichtig zu vollziehen (Hinweis VwGH E 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0212).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090110.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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