RS Vwgh 2000/12/20 98/08/0269

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §45;
AVG §38;

Rechtssatz

Der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG hängt im Beschwerdefall davon ab, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. a AlVG in einem Dienstverhältnis gestanden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0129, zwar ausgesprochen, dass die Behörden des Arbeitsmarktservice in dieser Frage an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid gebunden ist. Eine weiterreichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Die belangte Behörde ist daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - sofern dies als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist oder anhängig gemacht wird - als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG selbst zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080269.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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