RS Vwgh 2000/12/21 96/01/1032

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art94;
SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §29;
StPO 1975 §174;
StPO 1975 §175;
StPO 1975 §176;
StPO 1975 §177;
StPO 1975 §178;
StPO 1975 §221 Abs1;
WaffGG 1969 §4;
WaffGG 1969 §5;
WaffGG 1969 §6;

Rechtssatz

In einem Fall des selbstständigen Vorgehens der Sicherheitswacheorgane gem § 175 ff StPO steht der Sicherheitsbehörde mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen (Hinweis E vom 16. 2. 2000, 96/01/0570). Hiebei gelten gem § 22 Abs 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Einer behaupteten Verletzung von Rechten gem § 29 SPG kommt nur insoweit Bedeutung zu, als die in dieser Bestimmung geregelten Sachverhalte durch die §§ 177 f StPO sowie §§ 4 bis 6 WaffGG inhaltlich erfasst sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996011032.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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