RS Vwgh 2000/12/21 96/01/0351

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §22 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §89;
SPG 1991 §90;
SPG 1991 §91;

Rechtssatz

Die Unterscheidung, ob es sich um einen Fall der im Allgemeinen im B-VG und AVG vorgesehenen Maßnahmenbeschwerde handelt, oder um den in § 88 Abs 1 SPG 1991 geregelten Unterfall betreffend Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, erlangt Bedeutung für die Zulässigkeit einer auf § 91 SPG 1991 gestützten Amtsbeschwerde. Denn das SPG 1991 räumt dem Bundesminister für Inneres lediglich ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gem den §§ 88 und 89 SPG 1991 oder Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gem § 90 SPG 1991 ein. Die Abgrenzung ist unter Heranziehung von § 22 Abs 2 SPG 1991 vorzunehmen (Hinweis B vom 16. 2. 2000, 99/01/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010351.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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