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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67c Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0500 E 24. Februar 1995 RS 1Stammrechtssatz
Bei der in § 88 Abs 1 SPG 1991 geregelten Beschwerdemöglichkeit handelt es sich um kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern nur um einen Fall der im B-VG und AVG vorgesehenen sogenannten Maßnahmenbeschwerde, die es ohne ausdrückliche Erwähnung im SPG 1991 auch in Ansehung spezifisch sicherheitspolizeilicher Maßnahmen in gleicher Weise gäbe. In solchen Maßnahmenbeschwerden ist die ausdrückliche Berufung auf bestimmte Rechtsgrundlagen, wie sich aus § 67c Abs 2 AVG und § 88 Abs 4 und § 88 Abs 5 SPG 1991 ergibt, nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010351.X01Im RIS seit
25.04.2001