RS Vwgh 2001/1/26 2001/02/0012

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Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
MRK Art6 Abs3 litc;
VStG §51a Abs1;

Rechtssatz

Die Ansicht eine Vorhersage über die im Verfahren zu lösenden Rechtsfragen sei (bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe) unzulässig, ist verfehlt. Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat die belangte Behörde hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (Hinweis auf die E des VwGH vom 27.10.1999, 97/09/0055 u. 24.11.1993, 93/02/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020012.X01

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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