RS Vwgh 2001/1/30 95/14/0135

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34;
BAO §35;
BAO §41 Abs1;
BAO §42;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Primäre Zielsetzung einer Jagdpacht ist die waidgerechte Erlegung von Wild. Daran mag der Umstand nichts zu ändern, dass im Jagdgebiet des die Ausstellung eines Bescheides nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF BGBl 1993/818 beantragenden Vereins "experimentelle Maßnahmen" (gemeint zur Erforschung von Methoden zur Wildschadensminimierung) gesetzt werden. Auch machen allfällige durch den Einsatz "experimenteller Maßnahmen" verursachte höhere Kosten die Bewirtschaftung einer Jagd nicht zu einer Betätigung, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995140135.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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