RS Vwgh 2001/2/19 97/10/0210

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Veröffentlicht am 19.02.2001
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z3;
LMG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass ein Produkt als Medikament bei Patienten mit zu Grunde gegangenen Nebennieren oder mit Zustand nach bilateraler Adrenalektomie potenziell von Interesse ist, lässt sich eine Zweckwidmung des Produktes ableiten, die die Begriffsbestimmung eines Arzneimittels nach § 1 Abs. 1 Z. 3 AMG ("... vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen") verwirklicht. Ob beabsichtigt ist, das Produkt mit Hinweisen auf solche Wirkungen in Verkehr zu bringen, ist für die Frage der Arzneimitteleigenschaft nach der objektiven Zweckbestimmung ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997100210.X03

Im RIS seit

30.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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