RS Vwgh 2001/2/19 97/10/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2001
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AMG 1983 §1 Abs3 Z2;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §3;

Rechtssatz

§ 1 Abs. 1 AMG stellt für das Vorliegen eines "Arzneimittels" - alternativ - auf zwei verschiedene Kriterien ab, nämlich darauf, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" (objektive Zweckbestimmung) oder "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" (subjektive Zweckbestimmung), bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die in den Z. 1 bis 5 beschriebenen Wirkungen hervorzurufen bzw. Funktionen zu erfüllen. Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produkts als Arzneimittel. Aus § 1 Abs. 3 Z. 2 AMG folgt allerdings, dass ein Produkt, auf das die Voraussetzungen des § 3 LMG 1975 zutreffen, und das nach seiner subjektiven Zweckbestimmung (nur) dazu bestimmt ist, Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5 AMG zu erzielen, kein Arzneimittel ist. Hingegen kann eine Ware nicht als Verzehrprodukt beurteilt werden, wenn sie objektiv geeignet oder subjektiv dazu bestimmt ist, die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AMG genannten Wirkungen zu erfüllen (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 1998, 97/10/0152, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997100210.X01

Im RIS seit

30.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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