RS Vwgh 2001/2/19 97/10/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2001
beobachten
merken

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z3;
AMG 1983 §1 Abs1 Z5;
LMG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Die Wirkungen eines Hormonpräparats (hier Gewebshormon "Melatonin"), dessen Zufuhr unter anderem einen hypnotischen Effekt in Richtung einer Verkürzung der Einschlafdauer und eine Verbesserung der Schlaftiefe sowie eine Veränderung des Schlafmusters in ähnlicher Weise wie anxiolytische Sedativa bewirkt und das somit dazu dienen kann, Schlafstörungen zu beeinflussen, erschöpfen sich nicht in einer Wirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5 AMG. Die Eignung, Schlafstörungen zu lindern, bedeutet eine objektiv-arzneiliche Wirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 AMG (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997100210.X02

Im RIS seit

30.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten