RS Vwgh 2001/2/20 98/11/0317

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §81 Z1;

Rechtssatz

Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Jahren erweist sich im Beschwerdefall als bei weitem überhöht: Der Beschwerdeführer war strafgerichtlich unbescholten. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kurz vor einem schweren Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang wegen massiv überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet bei schlechten Sichtverhältnissen, und zwar bereits unmittelbar nach Erteilung der Lenkberechtigung einen Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verantworten hatte, hätte die belangte Behörde mit einer erheblich kürzeren Entziehungszeit als fünf Jahre das Auslangen finden müssen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0175, zu einem Fall außerordentlicher Geschwindigkeitsüberschreitung unter Alkoholeinfluss im Ortsgebiet bei Dunkelheit). Es kommt im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallsfolgen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998110317.X02

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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