RS Vwgh 2001/2/21 96/08/0026

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0018 E 1. Dezember 1992 RS 4

Stammrechtssatz

Die Haftungsnorm des § 67 Abs 3 ASVG sieht zwei voneinander getrennte Haftungstatbestände vor. Zum einen haftet derjenige Nichtdienstgeber, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt. Die beiden Tatbestände sind getrennt voneinander zu sehen, weil sie mit einem alternativen "oder" miteinander verbunden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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