RS Vwgh 2001/2/21 99/12/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0295 E 3. Juli 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der allgemeinen Zweckbestimmung des § 1 RGV folgt, daß dem Beamten der Ersatz des MEHRAUFWANDES, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entsteht, im Rahmen dieser Verordnung abgegolten werden soll (§ 1 Abs 1 RGV). Hiebei besteht die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten (§ 1 Abs 2 RGV).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120325.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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