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91/02 PostNorm
PTSG 1996 §17 Abs1a;Rechtssatz
Wie der VwGH bereits für den Fall eines nach dem 1. 5. 1996 aktiven, aber vor dem 18. 8. 1999 (Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 161/1999) in den Ruhestand getretenen Beamten, der u.a. auch ein dem § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG zu unterstellendes Dienstrechtsverfahren führte, in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2000, 99/12/0261, 0335, ausgesprochen hat, bestimmt sich die Zuständigkeit der Aktiv-Dienstbehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG für Beamte, die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 161/1999 in den Ruhestand getreten sind, danach, welchem Unternehmensbereich der Arbeitsplatz des Beamten iSd § 17 Abs. 1a PTSG zugeordnet worden ist oder zuzuordnen gewesen wäre. Dies gilt auf Grund der Erfassung von "Altpensionisten" aus der Zeit vor der Ausgliederung durch das PTSG auch für diese - im vorliegenden Beschwerdefall - gegebene Konstellation. Im Beschwerdefall geht der VwGH davon aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin primär dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zuzuordnen gewesen wäre, weshalb im fortgesetzten Verfahren an die Stelle der in der Zwischenzeit (nach dem Bundesministeriengesetz) aufgelösten belangten Behörde (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach der aktuellen derzeitigen Rechtslage das beim Vorstand dieses Unternehmensträgers eingerichtete Personalamt als oberste Aktiv-Dienstbehörde das vorliegende Verfahren fortzusetzen haben wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 21 PTSG in der Stammfassung, der Novelle BGBl I Nr. 6/1999 und I Nr. 161/1999). Diese Behörde ist auf Grund des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin auch deren oberste Pensions-Behörde (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Z 2 PTSG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999), d.h. jene Behörde, die für die im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten wie zB der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach § 39 PG usw.) zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X11Im RIS seit
03.01.2002