RS Vwgh 2001/2/26 99/17/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0216 E 26. Februar 2001 99/17/0210 E 21. Mai 2003

Rechtssatz

Der Umstand, dass nach der vom Apparat herbeigeführten Entscheidung über Gewinn und Verlust iSd § 2 Abs 2 GSpG die "endgültige Entscheidung", ob der (vorerst nur mögliche) Gewinn realisiert werden kann, durch ein von der Geschicklichkeit des Spielers abhängiges weiteres Spiel abhängt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung über die Gewinnchance vom Gerät zufallsabhängig herbeigeführt wird.

Es ist daher völlig unerheblich, ob die Bespielung des gegenständlichen Apparates im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde unter anderen äußeren Bedingungen erfolgte, als dies am Aufstellungsort (in einem gastgewerblichen Betrieb) der Fall ist (vgl zu § 1 Abs 1 GSpG auch bereits das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 21. Oktober 1994, 92/17/0179, VwSlg 6927 F/1994, wo für den Wortlaut des § 1 GSpG 1962, aber auch des § 1 Abs 1 GSpG 1989 ausgesprochen wurde, dass die im Wiener Vergnügungssteuergesetz enthaltene Wortgruppe "bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" den gleichen Sinn aufweise; die Argumentation unter Heranziehung eines angeblich vom Gesetzgeber intendierten Abstellens auf den "letztendlichen Spielerfolg" geht daher ins Leere; sofern man zwischen verschiedenen Formulierungen in diesem Zusammenhang überhaupt unterscheiden wollte, muss man im Gegenteil feststellen, dass bei einem bloßen Abstellen auf "Gewinn und Verlust" keineswegs auf einen ziffernmäßig bestimmten Gewinn oder Verlust abgestellt ist, es daher insofern nur darauf ankommt, ob die Entscheidung über einen Gewinn vom Zufall abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170215.X03

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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