RS Vwgh 2001/2/28 2000/03/0312

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2001
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §99 Abs4 litg;

Rechtssatz

§ 92 Abs. 1 StVO 1960 enthält zwei Tatbilder, nämlich die gröbliche Verunreinigung der Straße und die die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße (Hinweis E 16.6.1969, 398/68). Während § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 die Sanktionsnorm für den ersten Fall darstellt, fällt eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung unter die Strafdrohung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO (vgl. auch Messiner, Straßenverkehrsordnung10, 1999, 1248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030312.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten