RS Vwgh 2001/3/14 2000/17/0141

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs2;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §76;
VStG §24;

Rechtssatz

Ein Antrag des Bf auf Kostenersatz hinsichtlich eines von ihm anlässlich der Hafttauglichkeitsprüfung beizubringenden ärztlichen Gutachtens ist mangels einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen verwaltungsbehördlich zu erledigenden Kostenersatzanspruch abzuweisen. (Hier: Mit rechtskräftiger Strafverfügung wurde der Bf schuldig erkannt, er habe § 4 Abs 2 des Wr ParkometerG iVm § 9 VStG verletzt; über den Bf wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170141.X04

Im RIS seit

26.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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