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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/16/0439 E 9. November 2000 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH genügt ein einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen (argumentum "aus Verkäufen") nicht. Es kommt nicht auf die Anzahl der bei den einzelnen Verkäufen zum Verkauf gelangenden Anteile an. Zwar wird in der Regel nur eine Mehrzahl von Verkäufen den Schluss auf das Vorliegen eines einem Kurswert ähnlichen Marktpreises mit einiger Sicherheit ermöglichen, jedoch ist weder die Frage, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen noch die Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, ob - insb im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw Interessenten - der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe kommen (Hinweis E 25.6.1997, 95/15/0117; E 20.1.1992, 90/15/0085, VwSlg 6643 F/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160110.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010