RS Vwgh 2001/3/15 99/16/0312

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die auf einem Grundstück ruhenden dauernden Lasten gehören nicht zur Gegenleistung iSd § 5 Abs 2 Z 2 GrStG 1987. Als derartige dauernde Lasten sind solche Lasten anzusehen, mit deren Wegfall der Eigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann, sodass sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstückes empfunden werden. Eine solche dauernde Last braucht nicht öffentlich-rechtlicher Art zu sein. Auch privat-rechtliche Belastungen sind als dauernde Lasten im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen (Hinweis Boruttau/Klein/Egly/Sigloch, GrEStG14, § 9, Rz 591 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160312.X01

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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