RS Vwgh 2001/3/28 98/13/0019

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1404;
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei der Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB handelt es sich um eine, wenn auch nicht vom Gläubiger der übernommenen Schuld, so doch von deren Schuldner als Gläubiger des Übernehmers rechtlich erzwingbare Leistung. (Hier: Der Sohn hat die gegenüber einem Dritten bestehende Rentenverpflichtung seines Vaters übernommen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130019.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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