RS Vwgh 2001/3/28 2001/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §1 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §20 Abs3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Die Ansicht, dass bei einem in den beteiligten Verkehrskreisen als Symbol einer - wenn auch erst künftig geltenden - Währung bekannten Zeichen Bedenken im Sinn von § 20 Abs. 3 MarkenSchG hinsichtlich der Unterscheidungskraft, also der Eignung, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, bestehen, kann auch unter Berücksichtung des Umstandes, dass nach den Gesetzesmaterialien (1643 BlgNR XX. GP, S. 23) bereits eine geringe Unterscheidungskraft ausreicht, nicht als rechtswidrig erkannt werden. An diesen Bedenken kann auch die farbliche Gestaltung des angemeldeten Zeichens nichts ändern, tritt diese doch gegenüber dem Symbolgehalt als Zeichen für die Währung "Euro" in den Hintergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040027.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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