RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91;
StGB §11;
StGB §4 impl;
VStG §3 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit eines Beamten im Sinne des § 91 BDG 1979 ist (unter anderem auch) seine Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zur Zeit der Tat. Die Zurechnungsfähigkeit als Teil des Schuldbegriffes des § 91 BDG 1979 ist eine unbedingte Voraussetzung für die Fällung eines Schuldspruches (mit oder ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe) im Sinn des § 126 Abs.2 BDG 1979. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Schuldausschließungsgrundes hat die Disziplinarbehörde gemäß (dem nach § 105 Z.1 BDG 1979 anwendbaren) § 45 Abs. 2 AVG nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist, ist eine Rechtsfrage, die - wenn objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Zustandes vorliegen - von den Disziplinarbehörden mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen ist, wobei in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird (Hinweis VwGH E 18.Oktober 1989, Zl. 89/09/0023 zum LDG 1984).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090137.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten