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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Sache der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war (Hinweis: E 16.4.1997, 96/03/0334). Auch genügt es, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (Hinweis: E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020176.X03Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019