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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §9 Abs6;Rechtssatz
Tatbestand des § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist bei einem Umkehrmanöver auf dem Kreuzungsmittelpunkt mit Beginn der Fahrtrichtungsänderung nach links die Weiterfahrt entgegen dem durch auf der Fahrbahn angebrachte Richtungspfeile (hier: Fahrtrichtung geradeaus) bestimmten Sinn. Die Umschreibung des tatsächlich gefahrenen Manövers durch die Behörde erster Instanz ist jedenfalls dann durch die Berufungsbehörde berichtigbar, ohne den angelasteten Tatvorwurf auszuwechseln, wenn die Umschreibung des Fahrmanövers eine verbotene Fahrtrichtungsänderung bei der Weiterfahrt enthält, wie dies im gegenständlichen Fall zutrifft. Denn das gegenständliche Umkehrmanöver auf dem Kreuzungsmittelpunkt mit Beginn der Fahrtrichtungsänderung nach links beinhaltet jedenfalls auch den (hier maßgeblichen) Tatvorwurf der verbotenen Weiterfahrt nach links.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020298.X05Im RIS seit
17.07.2001