RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0298

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Tatbestand des § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist bei einem Umkehrmanöver auf dem Kreuzungsmittelpunkt mit Beginn der Fahrtrichtungsänderung nach links die Weiterfahrt entgegen dem durch auf der Fahrbahn angebrachte Richtungspfeile (hier: Fahrtrichtung geradeaus) bestimmten Sinn. Die Umschreibung des tatsächlich gefahrenen Manövers durch die Behörde erster Instanz ist jedenfalls dann durch die Berufungsbehörde berichtigbar, ohne den angelasteten Tatvorwurf auszuwechseln, wenn die Umschreibung des Fahrmanövers eine verbotene Fahrtrichtungsänderung bei der Weiterfahrt enthält, wie dies im gegenständlichen Fall zutrifft. Denn das gegenständliche Umkehrmanöver auf dem Kreuzungsmittelpunkt mit Beginn der Fahrtrichtungsänderung nach links beinhaltet jedenfalls auch den (hier maßgeblichen) Tatvorwurf der verbotenen Weiterfahrt nach links.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020298.X05

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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