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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs6;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Weiterfahrt im Sinne der Richtungspfeile gemäß § 9 Abs 6 StVO besteht ab Beginn der Kreuzung und erstreckt sich jedenfalls auf den gesamten Kreuzungsbereich (vgl. zutreffend Dittrich/Stolzlechner, StraßenverkehrsO3, § 9 R 66). Jedes Umkehren im Kreuzungsbereich enthält auch eine Weiterfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung geradeaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020298.X01Im RIS seit
17.07.2001